Bei diversen Bartpflegeprodukten musste der Verkauf verboten werden
VON belmedia Redaktion beautytipps.ch Gesichtspflege Haarpflege Hautpflege News
Im Rahmen einer Schwerpunktaktion der Kantonalen Laboratorien der Ostschweiz wurden 28 kosmetische Mittel im AVSV St.Gallen von Mai bis Juli 2022 untersucht (15 SG, 3 TG, 10 ZH). Der Fokus lag auf Bartölen und Rasiermitteln, da diese Produkte häufig mit Komponenten ätherischer Öle zur Parfümierung versetzt sind.
Vergangene Kampagnen zeigten, dass dabei vermehrt Mängel bei der Deklaration allergener Duftstoffe auftreten. Zudem werden diese Produkte durch Coiffeure und Barbiere häufig aus Drittländern eingeführt, welche nicht der europäischen Gesetzgebung unterstellt sind und somit das Risiko von Mängeln grösser ist.
Gesetzliche Grundlagen
Kosmetische Produkte sind Gebrauchsgegenstände und darum in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) sowie in der Verordnung über kosmetische Mittel (VKos) geregelt. Seit der Einführung des revidierten LMG am 01.05.2017 wird für die Anforderungen an Stoffe dynamisch auf das EU-Recht verwiesen. So regelt Art. 54 der LGV die Anforderungen an Konservierungsmittel, allergene Duftstoffe sowie verbotene Inhaltsstoffe und verweist dabei auf die europäische Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel in der jeweils gültigen Fassung.
Bei den untersuchten Produkten handelt es sich mehrheitlich um leave-on Produkte, also Produkte die nach der Anwendung auf dem Körper verbleiben. Bei diesen Produkten müssen 24 Duftstoffe mit Allergiepotenzial in der Liste der Bestandteile explizit aufgeführt werden, wenn der Gehalt von 0.001% (10 mg/kg) überschritten wird. Zudem wurde mittels GC-MS auf weitere z.T. verbotene Aromakomponenten, sowie verbotene Stoffe wie gewisse Phthalate und Cyclosiloxane analysiert.
Schwermetalle sind in kosmetischen Mitteln gemäss Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ebenfalls verboten. Dazu gehören Arsen, Blei, Cadmium oder Quecksilber die mittels ICP-MS nach mikrowellenunterstütztem Säureaufschluss bestimmt wurden. Gemäss Art. 6 Abs. 3 der VKos werden kleine Mengen eines verbotenen Stoffes toleriert, wenn sie unter guter Herstellungspraxis technisch unvermeidbar sind und die Gesundheit nicht gefährden. Die Sicherheit muss im Sicherheitsbericht für das jeweilige kosmetische Mittel belegt werden.
Zur Beurteilung der technischen Unvermeidbarkeit der Schwermetalle wurde das vom deutschen Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) publizierte Dokument Technically avoidable heavy metal contents1 in cosmetic products beigezogen. Folgende Schwermetallgehalte in kosmetischen Mitteln können demnach als technisch vermeidbar angesehen werden:
Element | Cosmetic products in general [mg/kg] | Specific products [mg/kg] |
---|---|---|
Lead (Pb) | 2.0 | 5.0 a,b |
Cadmium (Cd) | 0.1 | |
Mercury (Hg) | 0.1 | |
Arsenic (As) | 0.5 | 2.5 b |
a make-up powder, rouge, eye shadow, eye liner, kajal | ||
b theater, fan or carneval make-up |
Resultate
Allergene Duftstoffe
In 9 von 28 untersuchten Produkten (32 %) konnten mittels GC-MS nicht deklarierte allergene Duftstoffe nachgewiesen werden. In drei Proben waren deklarationspflichtige allergene Duftstoffe, die als Bestandteile von ätherischen Ölen oder Parfüm im Produkt enthalten war, nicht in der Zutatenliste enthalten. Bei sechs Proben waren deklarationspflichtige allergene Duftstoffe unvollständig gelistet. Am häufigsten mussten dabei Proben wegen Limonen (4 Produkte), Linalool (3 Produkte), Benzylalkohol und Hexyl Cinnamal (2 Produkte) beanstandet werden. Zudem wurde bei drei Proben nicht deklariertes Limonen oder Benzylalkohol gefunden, welches im Rahmen der Messunsicherheit nicht zu beanstanden war.
In 11 Produkten (39 %) wurden mittels GC-MS die verbotenen Duftstoffe Butylphenyl Methylpropional und Hydroxyisohexyl 3-cyclohexene carboxaldehyde, besser bekannt unter den Markennamen Lilial und Lyral, festgestellt. Beide Duftstoffe riechen blumig und nach Maiglöckchen. In den meisten Fällen waren diese Duftstoffe deklariert. Seit dem 1. März 2022, resp. 23. August 2021 ist eine Abgabe von Lilial-, resp. Lyral-haltigen Kosmetika an die Konsumentenschaft nicht mehr erlaubt. Die betroffenen Produkte, sieben davon aus Türkischer Produktion, wurden sichergestellt und dürfen nicht mehr verkauft werden.
Kennzeichnung
Bei 9 der 15 in St.Gallen erhobenen Produkte (60%) musste die Kennzeichnung beanstandet werden. In der Mehrheit der Fälle waren Pflichtangaben nicht wie vorgeschrieben an gut sichtbarer Stelle oder nicht in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht. Bei zwei Produkten entsprach die Angabe der Haltbarkeit und bei weiteren Proben die Zusammensetzung bzw. die Chargennummer nicht den gesetzlichen Vorgaben oder es fehlte die Adresse der verantwortlichen Person.Für die übrigen Ostschweizer Proben wurde eine Kennzeichnungsprüfung nur in Bezug auf die geprüften Parameter durchgeführt, da eine vollständige Kennzeichnungsprüfung von jeder Behörde individuell durchgeführt wird.
Konservierungsmittel
In einem regional produzierten Bartpflegemittel wurden 0.3% Salicylsäure nachgewiesen. Die erlaubte Höchstkonzentration von 0.5% war dabei nicht überschritten. Das Konservierungsmittel war jedoch nicht deklariert. Die Probe lobte «pflegende Samenöle» aus und Nussöle bzw. Fette waren deklariert. Samen und auch Nüsse können von Natur aus Salicylsäure enthalten. Um abzuklären ob dies in der gefunden Konzentration rein natürlich möglich ist wurde der zuständigen Behörde empfohlen den verantwortlichen Betrieb zur Stellungnahme unter Einsicht in die Produktinformationsdatei aufzufordern.
Neben Phenoxyethanol wurden in den Produkten mehrheitlich die naturnahen Konservierungsmittel Benzoesäure, Sorbinsäure und vereinzelt Salicylsäure (bzw. deren jeweilige Salze) gefunden.
Schwermetalle
Erfreulicherweise konnten toxisches Cadmium und Quecksilber in keiner der Proben über der Bestimmungsgrenze von 0.05 mg/kg nachgewiesen werden. Bis auf eine Probe waren die Produkte auch frei von Arsen und Blei.
Eine Probe aus Grossbritannien enthielt 7 mg/kg Blei und 3 mg/kg Arsen und hat somit die als technisch vermeidbar angesehen Schwermetallgehalte von 2 mg/kg Blei resp. 0.5 mg/kg Arsen überschreiten. Die Probe wurde beim ausserkantonalen produktverantwortlichen Betrieb beanstandet und die Produktinformationsdatei resp. der Sicherheitsbericht zu dem Produkt beim Importeur angefordert für weitere Massnahmen durch die zuständige Behörde.
Fazit
Mit einer Beanstandungsquote von über 60% gaben die geprüften Bartpflegeprodukte ein mangelhaftes Bild ab. Es musste festgestellt werden, dass in der Coiffeur- bzw. Barbier-Branche die aktuelle Gesetzeslage im Bereich der Gebrauchsgegenstände wenig bekannt ist. Es wurden diverse Mängel in der Selbstkontrolle der Betriebe festgestellt, welche sich vielfach auf Ihre Lieferanten verlassen und ihrer eigenen Pflicht zur Selbstkontrolle nicht genügend nachgekommen sind. So mussten 11 Produkte (39 %) mit verbotenen Inhaltsstoffen sichergestellt und der Verkauf verboten werden.
Die Kampagne zeigt, dass weitere Kontrollen im Bereich der kosmetischen Mittel angezeigt sind. Denn trotz einer Selbstkontrollpflicht der Produzentinnen und Händler mit der Verpflichtung zur Erstellung und Aktualisierung einer Produktinformationsdatei mit Sicherheitsbericht stellen die Behörden immer wieder Mängel fest. Neben mangelnder Selbstkontrolle und Unwissen können auch unsachgemässe Herstellung oder mangelhafte Rohstoffauswahl durch zweifelhafte Produzenten Gründe dafür sein.
1 J Consum Prot Food Saf (2017) 12:51-53; https://doi.org/10.1007/s00003-016-1044-2
Quelle: Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Bildquelle: Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen